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350.510 JVVOEPOEG CH-GR

Art. 3 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Regierung

Zuständigkeit
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Art. 3 Justizvollzugsverordnung, JVV · Regierung

1. Die Regierung ist insbesondere zuständig für

a) den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die Einrichtung und den Betrieb gemeinsamer Vollzugseinrichtungen;

b) die Beantragung der versuchsweisen Einführung neuer Vollzugsformen (Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB[4]);

c) die Beantragung der versuchsweisen Übertragung des Vollzugs von Freiheitsstrafen auf private Institutionen (Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB).

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