350.510
JVVOEPOEG
CH-GR
Art. 3 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Regierung
Zuständigkeit
Art. 3 Justizvollzugsverordnung, JVV · Regierung
1. Die Regierung ist insbesondere zuständig für
a) den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die Einrichtung und den Betrieb gemeinsamer Vollzugseinrichtungen;
b) die Beantragung der versuchsweisen Einführung neuer Vollzugsformen (Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB[4]);
c) die Beantragung der versuchsweisen Übertragung des Vollzugs von Freiheitsstrafen auf private Institutionen (Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB).