350.510
JVVOEPOEG
CH-GR
Art. 29 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gemeinsame Bestimmungen 1. Melde- und Berichterstattungspflicht
Vollzugsverfahren - Therapeutische Massnahmen
Art. 29 Justizvollzugsverordnung, JVV · Gemeinsame Bestimmungen 1. Melde- und Berichterstattungspflicht
1. Die Therapeutin oder der Therapeut hat das Amt oder die Vollzugseinrichtung unverzüglich über aussergewöhnliche Vorkommnisse, wie beispielsweise wiederholtes Nichteinhalten von Vereinbarungen oder Terminen, unkooperatives Verhalten, Gefährdung Dritter, zu informieren.
2. Mit dem Abschluss der Behandlungsvereinbarung wird die Therapeutin oder der Therapeut von der Schweigepflicht gegenüber dem Amt entbunden.
3. Die Therapeutin oder der Therapeut erstattet dem Amt periodisch oder auf Antrag hin Bericht über den Verlauf der Behandlung.