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Art. 28 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Vollzugsauftrag und Informationspflicht

Vollzugsverfahren - Therapeutische Massnahmen
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Art. 28 Justizvollzugsverordnung, JVV · 2. Vollzugsauftrag und Informationspflicht

1. Das Amt stellt der mit dem Vollzug beauftragten Vollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie eine Kopie des Urteils, vorhandene psychiatrische Gutachten und die weiteren, zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.

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