350.510
JVVOEPOEG
CH-GR
Art. 23 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- und Wohnexternats
Vollzugsverfahren - Strafen und Verwahrung - Vollzugsöffnungen
Art. 23 Justizvollzugsverordnung, JVV · Elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- und Wohnexternats
1. Das Amt kann auf Gesuch hin anstelle des Arbeits- und Wohnexternats die elektronische Überwachung anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 79b Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuches erfüllt sind.
2. Das Amt kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.