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Art. 23 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- und Wohnexternats

Vollzugsverfahren - Strafen und Verwahrung - Vollzugsöffnungen
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Art. 23 Justizvollzugsverordnung, JVV · Elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- und Wohnexternats

1. Das Amt kann auf Gesuch hin anstelle des Arbeits- und Wohnexternats die elektronische Überwachung anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 79b Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuches erfüllt sind.

2. Das Amt kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.

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