350.510
JVVOEPOEG
CH-GR
Art. 22 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arbeits- und Wohnexternat
Vollzugsverfahren - Strafen und Verwahrung - Vollzugsöffnungen
Art. 22 Justizvollzugsverordnung, JVV · Arbeits- und Wohnexternat
1. Das Amt kann auf Gesuch hin als Vorstufen der Entlassung Arbeits- und Wohnexternat anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 77a des Strafgesetzbuches erfüllt sind.
2. Das Amt kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.