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Art. 22 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arbeits- und Wohnexternat

Vollzugsverfahren - Strafen und Verwahrung - Vollzugsöffnungen
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Art. 22 Justizvollzugsverordnung, JVV · Arbeits- und Wohnexternat

1. Das Amt kann auf Gesuch hin als Vorstufen der Entlassung Arbeits- und Wohnexternat anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 77a des Strafgesetzbuches erfüllt sind.

2. Das Amt kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.

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