350.510
JVVOEPOEG
CH-GR
Art. 2 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Beizug Dritter
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Justizvollzugsverordnung, JVV · Beizug Dritter
1. Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Amtsstellen schliessen mit den für einzelne Vollzugsaufgaben beigezogenen staatlichen und privaten Anstalten und Einrichtungen sowie amtlichen und privaten Fachpersonen eine Leistungsvereinbarung ab, wenn sie die Beigezogenen ermächtigen, Sicherungs-, Zwangs- oder Disziplinarmassnahmen anzuordnen.
2. In der Leistungsvereinbarung regeln sie die Art und den Umfang der Aufgabenübertragung, die übertragenen Befugnisse sowie die weiteren Rechte und Pflichten.