Art. 8 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kostenbeteiligung
Art. 8 Justizvollzugsgesetz, JVG · Kostenbeteiligung
1. Der verurteilten oder eingewiesenen Person zustehende Versicherungsleistungen für Behandlungen sowie anderweitige Sozialversicherungsleistungen werden zur Kostendeckung verwendet.
2. Die verurteilte oder eingewiesene Person
a) * bezahlt persönliche Auslagen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen;
b) * hat sich an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats sowie der elektronischen Überwachung angemessen zu beteiligen;
c) * hat sich an den Gesundheitskosten angemessen zu beteiligen, wenn sie nicht versichert ist;
d) trägt die Kosten für besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist;
e) * hat sich an den Kosten von angeordneten, nicht vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlungen angemessen zu beteiligen, sofern nicht Dritte dafür aufkommen;
f) * hat sich in den übrigen Fällen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeit angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
3. Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Auslagen, die im Interesse der verurteilten oder eingewiesenen Personen getätigt werden, können ein angemessener Vorschuss verlangt oder Ratenzahlungen vereinbart werden.