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Art. 7 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kostentragung

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugskosten
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Art. 7 Justizvollzugsgesetz, JVG · Kostentragung

1. Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen gehen zu Lasten des Kantons, soweit nicht die Betroffenen oder Dritte für die Bezahlung aufkommen.

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