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Art. 6 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzug der Urteile
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Art. 6 Justizvollzugsgesetz, JVG · Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände

1. Hat das Gericht keinen anderen Entscheid getroffen, bestimmt die Staatsanwaltschaft, was mit gerichtlich eingezogenen Gegenständen zu geschehen hat. Der Erlös aus einer Verwertung fällt dem Kanton zu.

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