Art. 5 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geldstrafen und Bussen
Art. 5 Justizvollzugsgesetz, JVG · Geldstrafen und Bussen
1. Geldstrafen und Bussen fallen, unter Vorbehalt besonderer Zweckbestimmungen, in die Kasse der in erster Instanz zuständigen Gerichtsbehörden oder Verwaltungsinstanzen. Den Verwaltungsinstanzen obliegt der Einzug der von ihnen ausgefällten Geldstrafen und Bussen.
2. Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei nachträglicher Bezahlung dem Amt zu.
3. Die Umwandlung von Bussen, welche von einer Verwaltungsinstanz ausgesprochen wurden, in eine Ersatzfreiheitsstrafe verfügt auf Antrag des Amts die Staatsanwaltschaft.
4. Für Bussen, die von Gemeindebehörden gestützt auf Strafbestimmungen des Kantons oder der Gemeinde ausgesprochen worden sind, ist die Umwandlung ausgeschlossen.