Art. 4a Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - 2. Beizug Dritter
Art. 4a Justizvollzugsgesetz, JVG · 2. Beizug Dritter
1. Die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Stellen können für die Erfüllung einzelner Aufgaben anerkannte staatliche und private Anstalten und Einrichtungen sowie amtliche und private Fachpersonen beiziehen, insbesondere für die Gesundheitsversorgung, die Betreuung und für die Gewährleistung der Sicherheit.
2. Die Beigezogenen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten. Sie können einer Personensicherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterzogen werden.
3. Beigezogene, denen Sicherheitsaufgaben übertragen werden, sind berechtigt, unmittelbaren Zwang auszuüben und Hilfsmittel einzusetzen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Vollzugsaufgaben erforderlich ist.
4. Die zuständigen Stellen legen die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anforderungen fest. Sie können mit den Beigezogenen eine Leistungsvereinbarung schliessen.