Art. 48a Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Beratungsstelle für gewaltausübende Personen
Art. 48a Justizvollzugsgesetz, JVG · Beratungsstelle für gewaltausübende Personen
1. Das Amt führt eine Beratungsstelle für gewaltausübende Personen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten.
2. Nach Eingang einer Meldung gemäss Artikel 16b Absatz 3 Litera b oder Artikel 16c Absatz 1 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden nimmt die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen umgehend Kontakt mit der gemeldeten Person auf und bietet ihr eine kostenlose Beratung an.
3. Wünscht die gemeldete Person keine Beratung, vernichtet oder löscht die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen die von der Kantonspolizei erhaltenen Unterlagen oder Informationen sofort.
4. Die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen darf Tatsachen, von denen sie durch eine freiwillige Beratung Kenntnis erhalten hat, und Unterlagen aus einer freiwilligen Beratung Dritten nur bekanntgeben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.