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Art. 48 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Beschwerde ans Obergericht

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Art. 48 Justizvollzugsgesetz, JVG · Beschwerde ans Obergericht

1. Gegen Entscheide des Departements können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit der Mitteilung strafrechtliche Beschwerde beim Obergericht einlegen.

2. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss.

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