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Art. 47 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren

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Art. 47 Justizvollzugsgesetz, JVG · Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren

1. Entscheide kantonaler und anderer im Kanton betriebener Vollzugseinrichtungen und beigezogener Sicherheitsunternehmungen können innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.

2. Entscheide des Amts können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das vorgesetzte Departement weiterziehen.

3. Das Amt und das Departement teilen der Staatsanwaltschaft ihre Entscheide mit.

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