350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 46 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Anstaltsinternes Einspracheverfahren
Rechtsmittel
Art. 46 Justizvollzugsgesetz, JVG · Anstaltsinternes Einspracheverfahren
1. ...
2. Gegen Entscheide kantonaler und anderer im Kanton betriebener Vollzugseinrichtungen kann die eingewiesene Person innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich Einsprache bei der Vollzugseinrichtung erheben. Die betroffene Person kann erstmals im Einspracheverfahren angehört werden.
3. Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.