Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.500 LEGLEPJVG CH-GR

Art. 46 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Anstaltsinternes Einspracheverfahren

Rechtsmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Justizvollzugsgesetz, JVG · Anstaltsinternes Einspracheverfahren

1. ...

2. Gegen Entscheide kantonaler und anderer im Kanton betriebener Vollzugseinrichtungen kann die eingewiesene Person innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich Einsprache bei der Vollzugseinrichtung erheben. Die betroffene Person kann erstmals im Einspracheverfahren angehört werden.

3. Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

← Art. 45a Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich Art. 47 Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →