Art. 45a Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Aufbewahren, Anbieten, Vernichten oder Löschen von Personendaten
Art. 45a Justizvollzugsgesetz, JVG · Aufbewahren, Anbieten, Vernichten oder Löschen von Personendaten
1. Personendaten, die sich auf Personen beziehen, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB verurteilt oder eingewiesen wurden, sind dem Staatsarchiv 30 Jahre nach der Entlassung oder Versetzung anzubieten.
2. Die übrigen Personendaten sind dem Staatsarchiv zehn Jahre nach der Entlassung oder der Versetzung der verurteilten oder eingewiesenen Person anzubieten.
3. Die Aufbewahrungsfristen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 dürfen überschritten werden, sofern die Personendaten zu folgenden Zwecken benötigt werden
a) in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr;
b) für die Forschung, Planung und Statistik;
c) zu Beweis- und Sicherheitszwecken oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person;
d) zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug.
4. Stuft das Staatsarchiv die Personendaten nicht als archivwürdig ein, sind sie zu vernichten oder zu löschen.