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Art. 44a Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenaustausch mit Fachpersonen

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Art. 44a Justizvollzugsgesetz, JVG · Datenaustausch mit Fachpersonen

1. Den mit Vollzugsaufgaben betrauten amtlichen und privaten Fachpersonen stellt die einweisende Behörde die Unterlagen zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer amtlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen.

2. Amtliche und private Fachpersonen, die mit dem Vollzug einer strafrechtlichen Massnahme oder Therapie betraut sind, erstatten der auftraggebenden Behörde periodisch oder auf Antrag hin Bericht über den Verlauf des Vollzugs.

3. Ungeachtet besonderer Geheimhaltungspflichten sind amtliche und private Fachpersonen verpflichtet, die einweisende Behörde und die Vollzugsbehörden über ernsthafte Gefahren für die eingewiesene Person, Dritte oder die Vollzugseinrichtung und über Anstalten zur Flucht zu informieren.

4. In den übrigen Fällen informieren sie die einweisende Behörde und die Vollzugsbehörden über vollzugsrelevante Tatsachen, wenn sie dazu ermächtigt oder vom Amts- oder Berufsgeheimnis entbunden wurden.

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