Art. 44 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenbekanntgabe unter Behörden
Art. 44 Justizvollzugsgesetz, JVG · Datenbekanntgabe unter Behörden
1. Die Vollzugsbehörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, untereinander und mit anderen Behörden austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben erforderlich ist.
2. Die Vollzugsbehörden teilen der Kantonspolizei mit, wenn eine eingewiesene Person mit besonderen Sicherheitsrisiken
a) * eine Strafe oder Massnahme antritt, versetzt oder entlassen wird;
b) * von Vollzugsöffnungen profitiert;
c) * den Straf- oder Massnahmenvollzug nicht angetreten hat;
d) * aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entwichen ist.
3. Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten zu melden, ohne dass die Anzeigeerstattenden vorgängig vom Amtsgeheimnis werden müssen.