350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 43a Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenbearbeitung durch die Vollzugsbehörden
Bearbeitung von Personendaten
Art. 43a Justizvollzugsgesetz, JVG · Datenbearbeitung durch die Vollzugsbehörden
1. Die Vollzugsbehörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und Profiling betreiben, soweit dies zur Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben erforderlich ist.