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Art. 43a Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenbearbeitung durch die Vollzugsbehörden

Bearbeitung von Personendaten
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Art. 43a Justizvollzugsgesetz, JVG · Datenbearbeitung durch die Vollzugsbehörden

1. Die Vollzugsbehörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und Profiling betreiben, soweit dies zur Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben erforderlich ist.

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