350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 43 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Ergänzende Regelung
Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Disziplinarwesen
Art. 43 Justizvollzugsgesetz, JVG · Ergänzende Regelung
1. Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches analog angewendet.
2. Im Übrigen gelangen die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten zur Anwendung.