Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.500 LEGLEPJVG CH-GR

Art. 43 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Ergänzende Regelung

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Justizvollzugsgesetz, JVG · Ergänzende Regelung

1. Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches analog angewendet.

2. Im Übrigen gelangen die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten zur Anwendung.

← Art. 42a Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich Art. 43a Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →