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Art. 40 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Einschränkungen für besondere Haftarten

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Disziplinarwesen
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Art. 40 Justizvollzugsgesetz, JVG · Einschränkungen für besondere Haftarten

1. Beim offenen Vollzug, der Halbgefangenschaft und beim Arbeitsexternat können die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 38 Litera c, d und e für längstens einen Monat verhängt werden.

2. Bei der Halbgefangenschaft und dem Arbeitsexternat kann eine Ausgangs- oder Urlaubssperre für längstens einen Monat verhängt werden.

3. Für die ausländerrechtliche Administrativhaft gelten die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

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