350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 40 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Einschränkungen für besondere Haftarten
Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Disziplinarwesen
Art. 40 Justizvollzugsgesetz, JVG · Einschränkungen für besondere Haftarten
1. Beim offenen Vollzug, der Halbgefangenschaft und beim Arbeitsexternat können die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 38 Litera c, d und e für längstens einen Monat verhängt werden.
2. Bei der Halbgefangenschaft und dem Arbeitsexternat kann eine Ausgangs- oder Urlaubssperre für längstens einen Monat verhängt werden.
3. Für die ausländerrechtliche Administrativhaft gelten die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Einführungsgesetzgebung.