Art. 4 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Freiheitsstrafen und Massnahmen 1. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 4 Justizvollzugsgesetz, JVG · Freiheitsstrafen und Massnahmen 1. Zuständigkeit und Verfahren
1. Wo das StGB die Zuständigkeit zur Anordnung von Vollzugshandlungen einem Gericht überträgt, ist dafür das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Dieses Gericht entscheidet auf Antrag des Amts auch über die Aufhebung von Massnahmen gemäss Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61 und Artikel 63 StGB, wenn gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über Rechtsfolgen zu entscheiden ist.
2. Im Übrigen bezeichnet die Regierung die für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen zuständigen Amtsstellen, soweit das StGB, das Jugendstrafgesetz oder andere Erlasse nicht etwas anderes bestimmen.
3. Amtet ein Gericht als Vollzugsbehörde, gilt für das Verfahren die Schweizerische Strafprozessordnung. Das Verfahren vor anderen Strafvollzugsbehörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.