350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 39 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Sicherstellung und Beschlagnahmung
Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Disziplinarwesen
Art. 39 Justizvollzugsgesetz, JVG · Sicherstellung und Beschlagnahmung
1. Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann.
2. Ist dies nicht möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie zu Gunsten eines Fonds zur Unterstützung von Inhaftierten oder Entlassenen verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.