Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.500 LEGLEPJVG CH-GR

Art. 39 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Sicherstellung und Beschlagnahmung

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Justizvollzugsgesetz, JVG · Sicherstellung und Beschlagnahmung

1. Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann.

2. Ist dies nicht möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie zu Gunsten eines Fonds zur Unterstützung von Inhaftierten oder Entlassenen verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.

← Art. 38 Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich Art. 40 Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →