Art. 38 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Disziplinarmassnahmen
Art. 38 Justizvollzugsgesetz, JVG · Disziplinarmassnahmen
1. Folgende Disziplinarmassnahmen sind zulässig
a) Verweis;
b) Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten;
c) Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen und Kursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;
d) Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;
e) * Einschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie den Ärztinnen und Ärzten;
f) Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten;
g) Busse bis zu 200 Franken;
h) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;
i) * Arrest bis zu 14 Tagen.
2. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse sowie Zellen- oder Zimmereinschluss und Arrest ist unzulässig.
3. ...
4. Arrest ist nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.