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Art. 38 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Disziplinarmassnahmen

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Disziplinarwesen
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Art. 38 Justizvollzugsgesetz, JVG · Disziplinarmassnahmen

1. Folgende Disziplinarmassnahmen sind zulässig

a) Verweis;

b) Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten;

c) Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen und Kursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;

d) Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;

e) * Einschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie den Ärztinnen und Ärzten;

f) Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten;

g) Busse bis zu 200 Franken;

h) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;

i) * Arrest bis zu 14 Tagen.

2. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse sowie Zellen- oder Zimmereinschluss und Arrest ist unzulässig.

3. ...

4. Arrest ist nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.

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