Art. 37 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Disziplinarvergehen
Art. 37 Justizvollzugsgesetz, JVG · Disziplinarvergehen
1. Verstösse gegen dieses Gesetz, die zugehörigen Verordnungen, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan werden als Disziplinarvergehen geahndet.
2. In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn das Disziplinarvergehen auf andere Weise erledigt werden kann.
3. Als schwere Disziplinarvergehen gelten
a) Tätlichkeiten, Drohung oder schweres ungebührliches Verhalten gegen das Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen;
b) Ausbruch, Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
c) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub;
d) Rückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss;
e) vorsätzliche Sachbeschädigung grösseren Ausmasses;
f) Einführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffenähnlichen oder zur Verwendung als gefährliche Waffen tauglichen Gegenständen;
g) Einführen, Besitz, Herstellung und Konsum von oder Handel mit Drogen und Alkohol;
h) Ein- und Ausführen sowie Weitergabe von Gegenständen, Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;
i) unerlaubte Kontakte zu Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
j) schwere Störungen von Ordnung und Sicherheit;
k) nur auf Antrag verfolgbare Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird.