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Art. 36 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Verkehr mit der Aussenwelt

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Kontakte in den Vollzugseinrichtungen und Verkehr mit der Aussenwelt
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Art. 36 Justizvollzugsgesetz, JVG · Verkehr mit der Aussenwelt

1. Soweit es mit dem Betrieb der Vollzugseinrichtung vereinbar ist, sind eingewiesene Personen berechtigt, Besuch zu empfangen, auf eigene Kosten zu telefonieren und Briefe sowie Pakete zu versenden und zu erhalten.

2. Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden unterliegt keinen Restriktionen. Der Verkehr mit der Verteidigerin oder dem Verteidiger darf unter den in Artikel 84 Absatz 4 StGB genannten Voraussetzungen beschränkt oder untersagt werden.

3. Der Verkehr mit anderen Personen darf zum Schutz der Sicherheit und Ordnung beschränkt oder untersagt werden. Solche Anordnungen sind gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Ärztinnen und Ärzten nur bei Verdacht auf Missbrauch oder bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zulässig.

4. Die betroffenen Personen sind über die Sicherungsmassnahmen zu informieren. Durch Sicherungsmassnahmen gewonnene Unterlagen sind nach der Auswertung, spätestens 90 Tage nach der Erhebung, zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.

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