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Art. 35 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kontakt unter den Eingewiesenen

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Kontakte in den Vollzugseinrichtungen und Verkehr mit der Aussenwelt
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Art. 35 Justizvollzugsgesetz, JVG · Kontakt unter den Eingewiesenen

1. Soweit nicht aus disziplinarischen oder anderen Gründen besondere Weisungen erteilt werden, wird der mündliche und der schriftliche Kontakt zwischen den Eingewiesenen nicht beschränkt.

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