350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 35 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kontakt unter den Eingewiesenen
Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Kontakte in den Vollzugseinrichtungen und Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 35 Justizvollzugsgesetz, JVG · Kontakt unter den Eingewiesenen
1. Soweit nicht aus disziplinarischen oder anderen Gründen besondere Weisungen erteilt werden, wird der mündliche und der schriftliche Kontakt zwischen den Eingewiesenen nicht beschränkt.