Art. 34 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Behandlungskosten
Art. 34 Justizvollzugsgesetz, JVG · Behandlungskosten
1. Soweit die Kosten für Behandlungen nicht durch das Kostgeld, die Krankenversicherungen, andere Versicherungen oder die Kostenbeteiligung der eingewiesenen Person gedeckt werden, gehen diese zu Lasten des einweisenden Kantons.
2. Spitalaufenthalts- oder Behandlungskosten für Krankheiten oder Unfälle, die bereits vor dem Eintritt in die Vollzugseinrichtung bestanden respektive erlitten wurden, hat die eingewiesene Person oder der einweisende Kanton zu tragen. Das Gleiche gilt, ausser in Notfällen, für vorsätzlich verursachte Verletzungen oder Krankheiten in der Vollzugseinrichtung.
3. Vor jeder aufschiebbaren Behandlung ist mit der einweisenden Stelle der Kostenträger zu ermitteln. Ist die Kostendeckung nicht gesichert, hat die eingewiesene Person einen Vorschuss oder Ratenzahlungen zu leisten.
4. Die Kosten für die Behandlung von Verletzungen oder Krankheiten, welche sich die eingewiesene Person bei unerlaubtem Aufenthalt ausserhalb der Vollzugseinrichtung zuzieht, hat sie selber zu tragen.