350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 33 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Medikamente und Genussmittel
Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Gesundheit und Betreuung
Art. 33 Justizvollzugsgesetz, JVG · Medikamente und Genussmittel
1. Der Konsum und der Besitz von Alkohol, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen und deren Handel sind verboten.
2. Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen (wie Urin-, Blut-, Speichel-, Haar-, Wangenschleimhautabstrichproben, Alkoholblastests). Bei positivem Testergebnis gehen die Kosten zu Lasten der eingewiesenen Person.