Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.500 LEGLEPJVG CH-GR

Art. 33 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Medikamente und Genussmittel

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Gesundheit und Betreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Justizvollzugsgesetz, JVG · Medikamente und Genussmittel

1. Der Konsum und der Besitz von Alkohol, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen und deren Handel sind verboten.

2. Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen (wie Urin-, Blut-, Speichel-, Haar-, Wangenschleimhautabstrichproben, Alkoholblastests). Bei positivem Testergebnis gehen die Kosten zu Lasten der eingewiesenen Person.

← Art. 30 Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich Art. 34 Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →