Art. 30 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - 2. Massnahmenindizierte Zwangsmedikation
Art. 30 Justizvollzugsgesetz, JVG · 2. Massnahmenindizierte Zwangsmedikation
1. Die einweisende Behörde kann während des Vollzugs einer therapeutischen Massnahme eine Zwangsmedikation anordnen, soweit dies für die erfolgsversprechende Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist.
2. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie empfohlen und überwacht wird.
3. Die einweisende Behörde klärt die betroffene Person über die vorgesehene massnahmenindizierte Zwangsmedikation auf und hört diese an. Sie ordnet die Vertretung durch eine Person an, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte geniesst.
4. Ob die Voraussetzungen für eine massnahmenindizierte Zwangsmedikation weiterhin bestehen, hat die einweisende Behörde regelmässig zu überprüfen.