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Art. 3 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Verordnung

Allgemeines
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Art. 3 Justizvollzugsgesetz, JVG · Verordnung

1. Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über

a) * die Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritts;

b) den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen;

c) * die Durchführung der Bewährungshilfe, der Ersatzmassnahmen, der Weisungskontrolle und der freiwilligen sozialen Betreuung;

d) die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und den Polizeigewahrsam;

e) die weisungsgebundene Mitarbeit des zuständigen Amtes im Jugendstrafverfahren;

f) die Einzelheiten der Verpflichtung der verurteilten Person zur teilweisen Kostenübernahme gemäss Artikel 380 StGB[4].

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