Art. 27 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Zwangsernährung
Art. 27 Justizvollzugsgesetz, JVG · Zwangsernährung
1. Im Fall eines Hungerstreiks kann die Vollzugseinrichtung eine unter ärztlicher Leitung und Beteiligung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die betroffene Person besteht. Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.
2. Solange von einer freien Willensbestimmung der betroffenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugseinrichtung keine Intervention.
3. Die Vollzugseinrichtung klärt die betroffene Person über die vorgesehene Zwangsmassnahme auf und hört diese an, soweit keine Gefahr in Verzug ist. Sie ordnet die Vertretung durch eine Person an, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte geniesst.