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Art. 25 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Ausschreibung, Zuführung und Festnahme

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Sicherheit und Ordnung
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Art. 25 Justizvollzugsgesetz, JVG · Ausschreibung, Zuführung und Festnahme

1. Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, kann die Vollzugseinrichtung die eingewiesene Person zur Aufenthaltsforschung oder zur Verhaftung durch die Kantonspolizei ausschreiben oder zuführen lassen.

2. Das Personal der Vollzugseinrichtung kann eingewiesene Personen in den in Absatz 1 genannten Fällen selber festnehmen und in die Anstalt zurückbringen.

3. Die einweisende Behörde ist unverzüglich zu informieren.

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