Art. 24 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Besondere Sicherungsmassnahmen
Art. 24 Justizvollzugsgesetz, JVG · Besondere Sicherungsmassnahmen
1. Die Vollzugseinrichtung kann gegen eine eingewiesene Person besondere Sicherungsmassnahmen anordnen, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres psychischen Zustands in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, Eigen- oder Fremdgefährdung oder die Gefahr von Sachbeschädigung besteht.
2. Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig
a) Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen;
b) Beobachten bei Tag und/oder Nacht;
c) Absondern von anderen Mitinhaftierten;
d) Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im Freien;
e) Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände;
f) Fesseln.
3. Massnahmen nach Absatz 2 Litera a, c und e sind auch zulässig, wenn die Gefahr der Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung nicht anders vermieden werden kann.
4. Beim Ausführen, Vorführen oder Transportieren ist eine Fesselung auf Anordnung der Vollzugseinrichtung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Masse Fluchtgefahr besteht.
5. Besondere Sicherungsmassnahmen dürfen nur soweit und solange aufrechterhalten werden, als ihr Zweck es erfordert.