Art. 23b Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Zutritts- und Austrittskontrolle
Art. 23b Justizvollzugsgesetz, JVG · Zutritts- und Austrittskontrolle
1. Vollzugseinrichtungen können für die Zutritts- und Austrittskontrolle biometrische Verfahren einsetzen, um die Identität von Personen zu verifizieren.
2. Für Personen, deren Identität mithilfe der eingesetzten biometrischen Verfahren nicht verifiziert werden kann, existieren alternative Zutritts- und Austrittskontrollen. Anderen Personen wird der Zutritt zur Vollzugseinrichtung verweigert, wenn sie sich nicht den biometrischen Verfahren für die Zutritts- und Austrittskontrolle unterziehen.
3. Die erhobenen biometrischen Daten dürfen nur für die Zutritts- und Austrittskontrolle verwendet werden.
4. Sie sind auf Verlangen der betroffenen Person, spätestens 90 Tage nachdem der Grund für die Datenbearbeitung weggefallen ist, zu löschen, es sei denn, die betroffene Person stimme einer längeren Datenbearbeitung ausdrücklich zu.