Art. 23a Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Erkennbare Bildüberwachung
Art. 23a Justizvollzugsgesetz, JVG · Erkennbare Bildüberwachung
1. Mit erkennbaren Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation können zum Schutz der Sicherheit und Ordnung folgende Bereiche überwacht werden
a) der Passagierbereich von Fahrzeugen, die dem Transport von eingewiesenen Personen von und zu Vollzugseinrichtungen dienen; und
b) der Innenbereich von Vollzugseinrichtungen.
2. Der Aussenbereich von Vollzugseinrichtungen kann mit erkennbaren Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation überwacht werden, soweit die Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist. Die zu diesem Zweck vom Amt auf Gesuch der Vollzugseinrichtung hin zu erlassende Allgemeinverfügung gilt dauerhaft.
3. Das aufgezeichnete Bildmaterial ist nach der Auswertung, spätestens 90 Tage nach der Aufzeichnung, zu löschen, sofern es nicht in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt wird.