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Art. 23 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kontrollen, Durchsuchungen

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Sicherheit und Ordnung
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Art. 23 Justizvollzugsgesetz, JVG · Kontrollen, Durchsuchungen

1. Die Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene, ihre persönlichen Effekten und ihre Unterkunft durchsuchen lassen, Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haarproben oder die äusserliche Kontrolle von Körperöffnungen anordnen (oberflächliche Leibesvisitation).

2. Eingewiesene, die verdächtigt werden, in oder an ihrem Körper oder in Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, können körperlich untersucht werden (intime Leibesvisitation).

3. Oberflächliche Leibesvisitationen sind durch Personen des gleichen Geschlechts vorzunehmen.

4. Intime Leibesvisitationen sind einer Ärztin oder einem Arzt zu übertragen.

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