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Art. 22 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Sicherheit und Ordnung
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Art. 22 Justizvollzugsgesetz, JVG · Erkennungsdienstliche Massnahmen

1. Zur Sicherung des Vollzugs sind insbesondere als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig

a) * Bildaufnahmen;

b) die Durchführung von Messungen und die Feststellung körperlicher Merkmale;

c) die Abnahme von Fingerabdrücken;

d) die Abnahme einer Speichelprobe oder eines Wangenschleimhautabstrichs.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes[15].

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