350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 22 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen
Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Sicherheit und Ordnung
Art. 22 Justizvollzugsgesetz, JVG · Erkennungsdienstliche Massnahmen
1. Zur Sicherung des Vollzugs sind insbesondere als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig
a) * Bildaufnahmen;
b) die Durchführung von Messungen und die Feststellung körperlicher Merkmale;
c) die Abnahme von Fingerabdrücken;
d) die Abnahme einer Speichelprobe oder eines Wangenschleimhautabstrichs.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes[15].