350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 21 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsatz
Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Sicherheit und Ordnung
Art. 21 Justizvollzugsgesetz, JVG · Grundsatz
1. Die eingewiesene Person ist für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich.
2. Die Einzelheiten werden in der Hausordnung und in den dazugehörigen Weisungen geregelt.