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Art. 21 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsatz

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Sicherheit und Ordnung
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Art. 21 Justizvollzugsgesetz, JVG · Grundsatz

1. Die eingewiesene Person ist für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich.

2. Die Einzelheiten werden in der Hausordnung und in den dazugehörigen Weisungen geregelt.

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