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Art. 2 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vollzugsziel

Allgemeines
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Art. 2 Justizvollzugsgesetz, JVG · Vollzugsziel

1. Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich darin gefördert, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens zu verbessern.

2. Der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen ist auf die schrittweise Rückkehr in die Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet. Die verurteilte Person hat aktiv daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.

3. Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen bleiben vorbehalten.

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