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Art. 19 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Straf- und Massnahmenunterbruch

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Einweisung, Versetzung und Unterbrechung
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Art. 19 Justizvollzugsgesetz, JVG · Straf- und Massnahmenunterbruch

1. Die einweisende Behörde kann die Bewilligung des Straf- und Massnahmenunterbruchs gemäss Artikel 92 StGB mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbinden.

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