350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 19 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Straf- und Massnahmenunterbruch
Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Einweisung, Versetzung und Unterbrechung
Art. 19 Justizvollzugsgesetz, JVG · Straf- und Massnahmenunterbruch
1. Die einweisende Behörde kann die Bewilligung des Straf- und Massnahmenunterbruchs gemäss Artikel 92 StGB mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbinden.