Art. 18 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Versetzung
Art. 18 Justizvollzugsgesetz, JVG · Versetzung
1. Die einweisende Behörde kann Eingewiesene zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung versetzen, wenn
a) ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig machen;
b) ihre Behandlung dies erfordert;
c) ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird;
d) Belegungsprobleme bestehen.
2. In dringenden Fällen können die Vollzugseinrichtungen Eingewiesene aus Gründen gemäss Absatz 1 Litera a oder Litera b zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung versetzen. Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend über die Versetzung.
3. Die einweisende Behörde entscheidet innert 30 Tagen über die Aufrechterhaltung, die Änderung oder die Aufhebung der von einer Vollzugseinrichtung angeordneten Versetzung.