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Art. 17 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Aufschub

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Einweisung, Versetzung und Unterbrechung
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Art. 17 Justizvollzugsgesetz, JVG · Aufschub

1. Bei Hafterstehungsunfähigkeit wird der Vollzug aufgeschoben.

2. Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die einweisende Behörde.

3. Sie hat eine Beurteilung durch eine medizinische Fachperson einzuholen, soweit keine genügenden medizinischen Unterlagen vorhanden sind.

4. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche die öffentliche Sicherheit erfordert, obliegt der einweisenden Behörde. Im Bedarfsfall orientiert diese die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Beide treffen in gegenseitiger Absprache die notwendigen Massnahmen.

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