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Art. 16 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsatz

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Einweisung, Versetzung und Unterbrechung
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Art. 16 Justizvollzugsgesetz, JVG · Grundsatz

1. Es besteht kein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Vollzugseinrichtung.

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