Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.500 LEGLEPJVG CH-GR

Art. 14 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Rechte Eingewiesener

Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Justizvollzugsgesetz, JVG · Rechte Eingewiesener

1. Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde.

2. Ihre verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Entzug der Freiheit und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern.

3. Die Eingewiesenen unterliegen den in diesem Gesetz und den Ausführungserlassen vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung von Störungen des Anstaltsbetriebes kann die Direktion der Vollzugseinrichtung weitere Beschränkungen oder Massnahmen anordnen.

← Art. 13g Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich Art. 15 Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →