350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 14 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Rechte Eingewiesener
Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen - Allgemeines
Art. 14 Justizvollzugsgesetz, JVG · Rechte Eingewiesener
1. Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde.
2. Ihre verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Entzug der Freiheit und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern.
3. Die Eingewiesenen unterliegen den in diesem Gesetz und den Ausführungserlassen vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung von Störungen des Anstaltsbetriebes kann die Direktion der Vollzugseinrichtung weitere Beschränkungen oder Massnahmen anordnen.