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Art. 13f Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - 3. Aufsicht

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Art. 13f Justizvollzugsgesetz, JVG · 3. Aufsicht

1. Die privaten Institutionen unterstehen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs der Aufsicht des Departements.

2. Soweit es zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist, haben sie dem Departement unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskünfte zu erteilen und ihm Zugang zu ihren Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Aufzeichnungen zu gewähren.

3. Das Departement kann für die Wahrnehmung der Aufsicht Fachpersonen beziehen. Es ist befugt, die Anordnungen zu treffen, die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Betriebs der privaten Institutionen erforderlich sind.

4. Das Departement genehmigt die Hausordnung der privaten Institutionen.

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