Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.500 LEGLEPJVG CH-GR

Art. 13e Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - 2. Bewilligungsverfahren

Vollzugseinrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13e Justizvollzugsgesetz, JVG · 2. Bewilligungsverfahren

1. Das Departement erteilt die Bewilligung und überträgt die für die Wahrnehmung der Vollzugsaufgabe erforderlichen Befugnisse für vier Jahre.

2. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

← Art. 13d Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich Art. 13f Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →