350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 13e Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - 2. Bewilligungsverfahren
Vollzugseinrichtungen
Art. 13e Justizvollzugsgesetz, JVG · 2. Bewilligungsverfahren
1. Das Departement erteilt die Bewilligung und überträgt die für die Wahrnehmung der Vollzugsaufgabe erforderlichen Befugnisse für vier Jahre.
2. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.