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Art. 13d Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Private Institutionen 1. Zulassung

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Art. 13d Justizvollzugsgesetz, JVG · Private Institutionen 1. Zulassung

1. Private Institutionen sind berechtigt, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach Artikel 59 bis Artikel 61 und Artikel 63 StGB durchzuführen, wenn sie

a) die strafrechtlichen Vollzugsgrundsätze einhalten;

b) sich verpflichten, sich an die Richtlinien und Merkblätter der Ostschweizer Strafvollzugskommission zu halten;

c) über eine Bewilligung für den Betrieb einer Institution nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung verfügen.

2. Den privaten Institutionen werden die Befugnisse übertragen, die sie zur Erfüllung der übernommenen Vollzugsaufgabe benötigen. Das Recht, Zwangsernährungen und Zwangsbehandlungen anzuordnen, kann nur an Spitäler und Kliniken mit stationärem Angebot übertragen werden. Über die Versetzung können private Institutionen nicht entscheiden.

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