350.500
LEGLEPJVG
CH-GR
Art. 13 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Aufgaben
Vollzugseinrichtungen
Art. 13 Justizvollzugsgesetz, JVG · Aufgaben
1. Die im Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen dienen dem Vollzug
a) von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen;
b) der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft;
c) * von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats;
d) * von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts;
e) von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen;
f) von Strafen und Massnahmen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können;
g) der Haft von Personen auf Transport;
h) von polizeilichem Gewahrsam;
i) * der fürsorgerischen Unterbringung;
j) * des ausserdienstlichen Arrests gemäss dem Militärstrafgesetz[11].