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Art. 13 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Aufgaben

Vollzugseinrichtungen
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Art. 13 Justizvollzugsgesetz, JVG · Aufgaben

1. Die im Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen dienen dem Vollzug

a) von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen;

b) der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft;

c) * von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats;

d) * von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts;

e) von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen;

f) von Strafen und Massnahmen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können;

g) der Haft von Personen auf Transport;

h) von polizeilichem Gewahrsam;

i) * der fürsorgerischen Unterbringung;

j) * des ausserdienstlichen Arrests gemäss dem Militärstrafgesetz[11].

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