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Art. 12 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs

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Art. 12 Justizvollzugsgesetz, JVG · Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs

1. Der Kanton unterhält die für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen notwendigen Institutionen. Der Grosse Rat sorgt in eigener Kompetenz für den Bau und Unterhalt dieser Anstalten nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches und der interkantonalen Vereinbarungen.

2. Die Regierung trifft mit anderen Kantonen die im Rahmen der interkantonalen Anstaltsplanung erforderlichen Vereinbarungen über die Mitbenützung der eigenen Anstalten und den Vollzug eigener Urteile in ausserkantonalen Anstalten.

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